Wenn sich Rechtsanwälte in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zusammenschließen wollten, war bislang zwingend eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 2,5 Mio. EUR vorgeschrieben. Mit der großen BRAO-Reform ändert sich dies ab dem 01.08.2022. Für eine PartG mbB, bei der nicht mehr als 10 Berufsträger tätig sind, reicht dann eine Deckungssumme von 1 Mio. EUR aus (§ 59o Abs. 2 BRAO n.F.). Gleichzeitig werden die normale Partnerschaft und die GbR versicherungspflichtig und müssen eine Deckungssumme in Höhe von mindestens 500.000 EUR (§ 59o Abs. 3 BRAO n.F.) vorhalten.
Die Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung einer nicht-haftungsbeschränkten Sozietät werden nach der BRAO-Reform nah an denen einer PartG mbB liegen. Kaum ein Argument spricht bei Rechtsanwälten, die gemeinsam ihren Beruf ausüben, noch gegen die Wahl einer haftungsbeschränkten Rechtsform, zumal die PartG mbB steuerlich wie eine Personengesellschaft behandelt wird.
Wer über einen Wechsel der Gesellschaftsform seiner Kanzlei nachdenkt, sollte auch berücksichtigen, dass der Ausschluss für Fälle einer wissentlichen Pflichtverletzung in den Versicherungsbedingungen nur bei Sozietäten zulässig ist, die nicht haftungsbeschränkt sind (§ 59n Abs. 2 BRAO). Dieser höchst problematische Ausschluss findet in den Bedingungswerken für eine PartGmbB keine Anwendung. Wichtig ist allerdings, dass der Versicherer, wie in den Versicherungskonzepten der hemmer finance AG, auch auf einen Regress gegen den Versicherungsnehmer verzichtet. Ohne Regressverzicht bleibt der Versicherer gegenüber dem Mandanten leistungspflichtig, würde sich jedoch einen Regress gegen die PartG mbB vorbehalten.
Bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung kann die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden. Im Gegensatz zu einer herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft haften nun auch die Partner, die ein Mandat bearbeitet haben, nicht mehr mit ihrem Privatvermögen. Steuerlich wird die PartG mbB wie eine Personengesellschaft behandelt. Sie unterliegt nicht der Gewerbesteuerpflicht und auch nicht der Bilanzierungspflicht. Hier zeigen sich deutliche Vorteile gegenüber einer GmbH oder AG.
Für die Gründung einer PartG mbB muss ein Partnerschaftsvertrag geschlossen werden, dessen Anforderungen sich aus § 3PartGG ergeben. Anschließend muss die PartG mbB ins Partnerschaftsregister eingetragen werden (§ 7 PartGG). Für die Eintragung ins Partnerschaftsregister ist eine vorläufige Deckungsbestätigung eines Versicherers erforderlich. Das Datum der Eintragung muss dem Versicherer anschließend mitgeteilt werden. Erst dann werden der Versicherungsschein und die endgültige Deckungsbestätigung erstellt.
Neben dem Namen der Partnerschaft muss der Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ in der Firmierung enthalten sein (§ 8 Abs 4 Satz 3 PartGG). Die korrekte Firmierung muss auch bei der Gestaltung des Briefkopfs berücksichtigt werden. Es können jedoch auch allgemein Verständliche Abkürzungen verwendet werden. Beispielsweise sind folgende Varianten zulässig: PartG mit beschränkter Berufshaftung, Partnerschaft mbB, PartGmbB.
Die Haftungsbeschränkung der PartG mbB greift nur, wenn eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Berufshaftpflichtversicherung unterhalten wird. Grundlage hierfür ist § 8Abs. 4 PartGG. Die Mindestdeckungssumme pro Versicherungsfall beträgt für Rechtsanwälte 2,5 Mio. EUR und für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1 Mio. EUR. Für eine PartG mbB, in der nicht mehr als 10 Berufsträger tätig sind, ist nach der BRAO-Reform 2022 auch bei Beteiligung von Rechtsanwälten eine Deckungssumme von 1 Mio. EUR pro Schadenfall ausreichend. Neben der Deckungssumme pro Versicherungsfall ist auch die Jahreshöchstleistung für alle in einem Jahr verursachten Schäden zu beachten. Sie muss mindestens dem 4-fachen der Mindestdeckungssumme entsprechen. Bei mehr als 4 Partnern muss die Jahreshöchstleistung der Mindestdeckungssumme multipliziert mit der Anzahl der Partner entsprechen. Für Wirtschaftsprüfer darf die Jahreshöchstleistung nicht begrenzt werden. Besondere Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn angestellte Berufsträger als Scheinpartner nach außen Auftreten (Briefkopf, Türschild, Internetauftritt). Diese haften nach Rechtsscheingrundsätzen genauso wie echte Partner und müssen bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung berücksichtigt werden. Ansonsten entfällt die Haftungsbeschränkung der Partnerschaft. Es ist ratsam, die Versicherungsverträge von einem Fachmakler prüfen zu lassen.
Die Berufshaftpflichtversicherung für Kanzleien ist kein Massengeschäft. Bei größeren Kanzleien ist es üblich, dass über mehrere Verhandlungsrunden mit verschiedenen Versicherern die günstigste Prämie ermittelt wird. Für eine Kanzlei mit fünf Rechtsanwälten sind Jahresnettoprämien von deutlich unter 1.000 EUR für die Deckungssumme 2,5 Mio. EUR verhandelbar.
Bei interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaften ist darauf zu achten, dass das strengste Berufsrecht Anwendung findet. So muss wenn ein Rechtsanwalt beteiligt ist, mindestens eine Deckungssumme von 2,5 Mio. EUR versichert sein. Arbeitet ein Wirtschaftsprüfer in der PartG mbB, so darf für die erste Mio. EUR die Jahreshöchstleistung nicht begrenzt werden.
Vielen Anwälten ist der Unterschied zwischen wissentlicher Pflichtverletzung und Vorsatz nicht bekannt. Bei einer wissentlichen Pflichtverletzung muss dem Anwalt eine Rechtsnorm nur bekannt gewesen sein und er muss bewusst gegen diese Verstoßen haben. Er muss aber nicht davon ausgegangen sein, dass daraus ein Schaden entstehen könnte.
Für Rechtsanwälte sieht der Gesetzgeber vor, dass bei einer PartGmbB auch Versicherungsschutz im Falle einer wissentlichen Pflichtverletzung bestehen muss. Da es sich hierbei vor Einführung der PartGmbB um einen klassischen Ausschluss in den Versicherungsbedingungen gehandelt hat, waren die Versicherer nicht erfreut, dieses Risiko nun zeichnen zu müssen. Die Ausschlussklausel hatte bei vielen Schadenfällen von Anwälten eine hohe Relevanz. Bei Partnerschaftsgesellschaften mbB aus Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern hat der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung weiterhin Bestand.
Bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben verhalten sich die Versicherungsgesellschaften unterschiedlich. Einige Gesellschaften bieten zwar im Außenverhältnis Deckung für den Fall einer wissentlichen Pflichtverletzung, würden aber im Innenverhältnis gegen den Versicherungsnehmer Regress nehmen. Andere Versicherer verzichten in Ihren Bedingungen auf einen Regress gegen den Versicherungsnehmer. Es gibt auch Versicherer, die einen Regressverzicht gegen höhere Prämien anbieten. In der Regel bieten alle Gesellschaften die Absicherung der wissentlichen Pflichtverletzung nur bis zur Mindestdeckungssumme für Rechtsanwälte von 2,5 Mio. EUR an.
Treten angestellte Rechtsanwälte bei einer Partnerschaftsgesellschaft mbB wie Partner nach außen auf, so sollten Sie nach herrschender Meinung wie Partner versichert werden. Entscheidend ist der Rechtsschein gegenüber dem Mandanten. Der Einwand, der Mandant hätte sich über die tatsächlichen Partner im Partnerschaftsregister informieren können, wird nicht greifen, da die Eintragung dort nur deklaratorischer Natur ist.
Die Folgen einer zu geringen Anzahl versicherter Partner/Scheinpartner können gravierend sein. Der Gesetzgeber verlangt, dass die Jahreshöchstleistung der Berufshaftpflichtversicherung der Mindestdeckungssumme multipliziert mit der Anzahl der Partner entspricht. Die Jahreshöchstleistung muss außerdem mindestens dem 4-fachen der Mindestdeckungssumme entsprechen. Wurde eine zu geringe Anzahl an Partnern bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung berücksichtigt, entspricht die Berufshaftpflichtversicherung nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Haftungsbeschränkung der Partnerschaftsgesellschaft kann entfallen und die Anwälte haften wieder mit ihrem Privatvermögen.
Anwälte, die für eine PartG mbB tätig sind, müssen auch eine Berufshaftpflichtversicherung für Mandate in eigenem Namen unterhalten. Dies verlangen die Rechtsanwaltskammern unabhängig davon, ob der Anwalt Mandate in eigenem Namen annimmt oder nicht. Für Wirtschaftsprüfer gilt, dass sie keine eigene Berufshaftpflichtversicherung brauchen, wenn sie ausschließlich für eine PartG mbB arbeiten, die als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt ist. Steuerberater, die nur für eine PartG mbB beratend tätig sind, benötigen ebenfalls keine eigene Berufshaftpflichtversicherung.
Bei einer PartGmbB handelt es sich um eine Personengesellschaft. Sie ist als Personengesellschaft nicht juristische Person. Mit ihr können sich Angehörige Freier Berufe zur Berufsausübung zusammenschließen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG). Auch steuerlich wird die PartGmbB wie eine Personengesellschaft behandelt (keine Bilanzierung, vereinfachte Besteuerung).
Aus § 8 Abs. 4 PartGG geht hervor, dass die PartG mbB für Schäden, die aus einer fehlerhaften Berufsausübung resultieren, nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftet. Voraussetzung ist allerdings, dass eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Berufshaftpflichtversicherung unterhalten wird. Die Haftungsbeschränkung gilt nur für Verbindlichkeiten aus beruflichen Fehlern. Andere Verbindlichkeiten (z.B. aus Mietverträgen, Arbeitsverträgen etc.) sind davon nicht betroffen.
Broschüre: BRAO-Reform Berufshaftpflichtversicherung
BRAO-Reform 2022 - neue Regeln für die Haftpflichtversicherung.
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