Bei einer PartG mbB aus Patentanwälten beträgt die Mindestdeckungssumme 1 Mio. EUR pro Versicherungsfall. Sind mehr als 10 Patentanwälte für die Gesellschaft tätig, liegt die Mindestdeckungssumme bei 2,5 Mio. EUR. Nur wenn die Berufshaftpflichtversicherung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, greift die Haftungsbegrenzung der PartG mbB. Die Patentanwälte haften dann gegenüber geschädigten Mandaten nicht mit ihrem Privatvermögen. Soll auch das Gesellschaftsvermögen einer PartG mbB aus Patentanwälten über vorformulierte Vertragsbedingungen geschützt werden, so muss der vierfache Betrag der Mindestdeckungssumme versichert werde.
Die Jahreshöchstleistung legt fest, mit welcher Summe der Versicherer maximal für alle Versicherungsfälle eines Jahres eintreten wird. Bei einer PartG mbB aus Patentanwälten muss die Jahreshöchstleistung der Mindestdeckungssumme multipliziert mit der Anzahl der Partner entsprechen. Die Jahreshöchstleistung muss außerdem mindestens 10 Mio. EUR betragen. Dies gilt auch, wenn weniger als vier Partner für die Partnerschaftsgesellschaft tätig sind.
Nach herrschender Meinung müssen auch Scheinpartner bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung berücksichtigt werde.
Bei einigen Versicherern können Altmandate, die nicht auf die PartG mbB übertragen wurden, mitversichert werden. Voraussetzung ist, dass die PartG mbB aus einer Berufsausübungsgemeinschaft hervorgegangen ist.
Die Bedingungswerke der Versicherer unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Leistungen im Falle einer wissentlichen Pflichtverletzung. Gegenüber den Mandanten sind alle Versicherer zur Leistung verpflichtet. Sie unterscheiden sich jedoch hinsichtlich der Frage, ob sie im Leistungsfall gegen den Versicherungsnehmer regressieren würden.