Steuerberater, die eine PartG mbB gründen, müssen eine Deckungssumme von 1 Mio. EUR pro Versicherungsfall abgedeckt haben, damit die Haftungsbegrenzung greift. Bei Schäden aus beruflicher Tätigkeit, die über 1 Mio. EUR hinausgehen, ist das Privatvermögen der Steuerberater geschützt, nicht aber das Gesellschaftsvermögen. Wollen die Steuerberater die Haftung der PartG mbB durch vorformulierte Vertragsbedingungen begrenzen, so muss das 4-fache der Mindestversicherungssumme versichert sein. Für eine Steuerberater PartG mbB bedeutet dies, dass mindestens 4 Mio. EUR pro Versicherungsfall abgedeckt sein müssen.
Die Jahreshöchstleistung muss der Mindestdeckungssumme multipliziert mit der Anzahl der Partner entsprechen. Es ist ferner erforderlich, dass mindestens das 4-fache der Mindestdeckungssumme pro Jahr zur Verfügung steht. Bei 2 Partnern muss also die Jahreshöchstleistung mindestens 4 Mio. EUR betragen und bei 6 Partner mindestens 6 Mio. EUR. Dringend beachten sollte man, dass Scheinpartner (Name auf Briefkopf, Türschild, Internetauftritt) bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung berücksichtigt werden müssen. Entspricht die Jahreshöchstleistung nicht den gesetzlichen Vorgaben, entfällt die Haftungsbegrenzung.
Gründen Steuerberatern gemeinsam mit Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern eine PartG mbB, so findet das strengste Berufsrecht hinsichtlich der Berufshaftpflichtversicherung Anwendung. Steuerberater, die gemeinsam mit Rechtsanwälten in einer PartG mbB tätig werden, müssen wie diese 2,5 Mio. EUR pro Versicherungsfall absichern. Andererseits müssen Steuerberater, die eine PartG mbB mit Wirtschaftsprüfern gründen, die erste Mio. EUR ohne Maximierung versichern, da dies den Vorgaben für Wirtschaftsprüfer entspricht. Es muss also 1 Mio. EUR pro Versicherungsfall beliebig oft zur Verfügung stehen. Hier greift dass strengere Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer hinsichtlich der Jahreshöchstleistung.
Wenn Steuerberater gemeinsam mit Rechtsanwälten in einer PartG mbB tätig werden, kann die wissentliche Pflichtverletzung vom Versicherer nicht ausgeschlossen werden. Er müssen auch im Falle einer wissentlichen Pflichtverletzung eines Berufsträgers gegenüber dem Mandanten leisten. Die Versicherer unterscheiden sich jedoch in der Frage, ob sie im Leistungsfall gegen den Versicherungsnehmer regressieren würden. Einen Überblick hinsichtlich der Leistungen verschiedener Versicherer, können Sie bei hemmer finance anfordern.
Bei einigen Versicherern können Altmandate, die nicht auf die PartG mbB übertragen wurden, mitversichert werden. Voraussetzung ist, dass die PartG mbB aus einer Berufsausübungsgemeinschaft hervorgegangen ist.
Mandate, die nur persönlich mit einem Steuerberater und nicht mit der PartG mbB zustande kommen können, (z.B. Insolvenzverwaltermandate) werden bei einigen Gesellschaften über eine besondere Klausel mitversichert. Die Absicherung ist möglich, wenn das Mandat über die PartG mbB abgerechnet wird.