Was ist bei der Jahreshöchstleistung zu beachten?

Die Jahreshöchstleistung muss mindestens das 4-fache der Deckungssumme pro Versicherungsfall betragen (§ 59o Abs. 3 Satz BRAO). Bei mehr als vier Rechtsanwälten muss mindestens die Mindestversicherungssumme multipliziert mit der Anzahl der Partner als Jahreshöchstleistung zur Verfügung stehen. Dringend beachten sollte man, dass Scheinpartner (Name auf Briefkopf, Türschild, Internetauftritt) bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung berücksichtigt werden müssen. Entspricht die Jahreshöchstleistung nicht den gesetzlichen Vorgaben, entfällt die Haftungsbegrenzung.

Weitere Fragen

Was ist bei Altmandaten zu berücksichtigen?

Bei einigen Versicherern können Altmandate, die nicht auf die PartG mbB übertragen wurden, mitversichert werden. Voraussetzung ist, dass die PartG mbB aus einer Berufsausübungsgemeinschaft hervorgegangen ist.

Wie verhalten sich die Versicherer im Falle einer wissentlichen Pflichtverletzung?

Die Bedingungswerke der Versicherer unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Leistungen im Falle einer wissentlichen Pflichtverletzung. Gegenüber den Mandanten sind alle Versicherer zur Leistung verpflichtet. Sie unterscheiden sich jedoch hinsichtlich der Frage, ob sie im Leistungsfall gegen den Versicherungsnehmer regressieren würden.

Wie werden Mandate behandelt, die nur mit einem Rechtsanwalt persönlich zustande kommen können?

Mandate, die nur persönlich mit einem Anwalt und nicht mit der PartG mbB zustande kommen können, (z.B. Strafrechtsmandate, Insolvenzverwaltermandat) werden bei einigen Gesellschaften über eine besondere Klausel mitversichert. Die Absicherung ist möglich, wenn das Mandat über die PartG mbB abgerechnet wird.

Kontaktformular für die Berufshaftpflichtversicherung für Juristen

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