Gründen Rechtsanwälte eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, benötigen sie mindestens eine Deckungssumme von
1 Mio. EUR pro Versicherungsfall, sofern nicht mehr als 10 Berufsträger anwaltlich tätig sind (§ 59o Abs. 2 Satz BRAO). Sind mehr als 10 Rechtsanwälte beteiligt, muss mindestens eine Deckungssumme von 2,5 Mio. EUR versichert werden (§ 59o Abs. 1 Satz BRAO). Die PartG mbB haftet dann nur mit dem Gesellschaftsvermögen und nicht mit dem Privatvermögen der Partner. Will die PartG mbB ferner über vorformulierte Vertragsbedingungen das Gesellschaftsvermögen schützen, so muss sie das 4-fache der Mindestversicherungssumme abgedeckt haben (§ 52 BRAO). Bei einer PartG mbB von Rechtsanwälten müssen also 4 Mio. EUR pro Versicherungsfall versichert sein. Bei mehr als 10 Rechtsanwälten, die für die PartG mbB tätig sind, müssen 10 Mio. EUR pro Versicherungsfall abgedeckt sein, damit die Haftungsbegrenzung über AGBs wirksam ist.
Die Jahreshöchstleistung muss mindestens das 4-fache der Deckungssumme pro Versicherungsfall betragen (§ 59o Abs. 3 Satz BRAO). Bei mehr als vier Rechtsanwälten muss mindestens die Mindestversicherungssumme multipliziert mit der Anzahl der Partner als Jahreshöchstleistung zur Verfügung stehen. Dringend beachten sollte man, dass Scheinpartner (Name auf Briefkopf, Türschild, Internetauftritt) bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung berücksichtigt werden müssen. Entspricht die Jahreshöchstleistung nicht den gesetzlichen Vorgaben, entfällt die Haftungsbegrenzung.
Bei einigen Versicherern können Altmandate, die nicht auf die PartG mbB übertragen wurden, mitversichert werden. Voraussetzung ist, dass die PartG mbB aus einer Berufsausübungsgemeinschaft hervorgegangen ist.
Die Bedingungswerke der Versicherer unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Leistungen im Falle einer wissentlichen Pflichtverletzung. Gegenüber den Mandanten sind alle Versicherer zur Leistung verpflichtet. Sie unterscheiden sich jedoch hinsichtlich der Frage, ob sie im Leistungsfall gegen den Versicherungsnehmer regressieren würden.
Mandate, die nur persönlich mit einem Anwalt und nicht mit der PartG mbB zustande kommen können, (z.B. Strafrechtsmandate, Insolvenzverwaltermandat) werden bei einigen Gesellschaften über eine besondere Klausel mitversichert. Die Absicherung ist möglich, wenn das Mandat über die PartG mbB abgerechnet wird.