Wirtschaftsprüfer, die eine PartG mbB gründen, müssen eine Deckungssumme von 1 Mio. EUR pro Versicherungsfall abgedeckt haben, damit die Haftungsbegrenzung greift. Bei Schäden aus beruflicher Tätigkeit, die über 1 Mio. EUR hinausgehen, ist das Privatvermögen der Wirtschaftsprüfer geschützt, nicht aber das Gesellschaftsvermögen. Wollen die Wirtschaftsprüfer die Haftung der PartG mbB durch vorformulierte Vertragsbedingungen begrenzen, so muss das 4-fache der Mindestversicherungssumme versichert sein. Für eine Wirtschaftprüfer PartG mbB bedeutet dies, dass mindestens 4 Mio. EUR pro Versicherungsfall abgedeckt sein müssen (§ 54a Abs. 1 WPO).
Die Mindestversicherungssumme von 1 Mio. EUR pro Versicherungsfall muss für Wirtschaftsprüfer ohne Begrenzung der Jahreshöchstleistung zur Verfügung stehen. Das heißt, dass beliebig viele Schäden bis 1 Mio. EUR im Jahr versichert sein müssen.
Wenn Wirtschaftsprüfer gemeinsam mit Rechtsanwälten in einer PartG mbB tätig werden, kann die wissentliche Pflichtverletzung vom Versicherer nicht ausgeschlossen werden. Er müssen auch im Falle einer wissentlichen Pflichtverletzung eines Berufsträgers gegenüber dem Mandanten leisten. Die Versicherer unterscheiden sich jedoch in der Frage, ob sie im Leistungsfall gegen den Versicherungsnehmer regressieren würden. Einen Überblick hinsichtlich der Leistungen verschiedener Versicherer, können Sie bei hemmer finance anfordern.
Bei einigen Versicherern können Altmandate, die nicht auf die PartG mbB übertragen wurden, mitversichert werden. Voraussetzung ist, dass die PartG mbB aus einer Berufsausübungsgemeinschaft hervorgegangen ist.
Mandate, die nur persönlich mit einem Wirtschaftsprüfer und nicht mit der PartG mbB zustande kommen können, (z.B. Insolvenzverwaltermandat) werden bei einigen Gesellschaften über eine besondere Klausel mitversichert. Die Absicherung ist möglich, wenn das Mandat über die PartG mbB abgerechnet wird.